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3. BAURECHT PRIVAT

Ende des Werkvertragsrechts für Architekten

Was sind die Größten Probleme für Architekten im privatem Baurecht und können diese gelöst werden?

Die rechtlichen Rahmenbedingungen im privaten Baurecht haben sich in den letzten Jahren zu Ungunsten der Architekt:innen entwickelt. Haftungsrisiken, formale Pflichten und unklare Verantwortlichkeiten stehen immer häufiger in keinem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Leistung.

Wir setzen uns für eine grundlegende Neuordnung ein – praxisnah, gerecht und zeitgemäß. Werkvertragsrecht für Architektenleistungen neu denken

Haftung nur für die Architektenleistung

Architekt:innen schulden:

  • geistige Leistungen
  • Koordination
  • Planung und Steuerung
  • Sie schulden keinen „Erfolg“ im Sinne eines Bauprodukts.

In der Realität haften Architekt:innen zunehmend für Leistungen, die sie nicht selbst erbringen und nicht vollständig kontrollieren können.

Wir fordern:

  • den Entfall der Anwendung des Werkvertragsrechts in seiner
    derzeitigen Form
  • eine eigenständige, berufsangemessene Regelung für
    Architektenleistungen
  • Ende der Haftung für fremde Leistungen

Verantwortung muss dort liegen, wo sie tatsächlich ausgeübt wird.

Abnahme der Architektenleistung mit Baufertigstellung

Die Abnahme der Architektenleistung ist derzeit oft unklar, verzögert oder wird bewusst hinausgezögert – mit erheblichen Haftungsfolgen.

Wir setzen uns ein für:

  • eine automatische Abnahme der Architektenleistung mit Fertigstellung des Gebäudes
  • klare zeitliche Zuordnung von Leistung und Haftung
  • Rechtssicherheit für alle Beteiligten
  • Planungsleistungen müssen abschließbar sein – auch rechtlich.

Die derzeitige Entwicklung führt zu steigenden Versicherungskosten und dem Rückzug von Planern aus bestimmten Leistungsphasen und wachsender wirtschaftlicher Unsicherheit

Ein Beruf, der mit unbegrenzter Haftung belastet wird, verliert an Attraktivität, Nachwuchs und damit Vielfalt. Auch die Übernahme und Weitergabe von Büros wird erheblich erschwert, weil die Nachfolger theoretisch auch Jahrzehnte nach Abschluss eines Bauvorhabens noch mit Forderungen konfrontiert werden können.

Das private Baurecht muss so gestaltet werden, dass Architekt:innen ihre Aufgabe verantwortungsvoll, aber ohne existenzielle Risiken ausüben können.

Keine Architektenhaftung im Freistellungsverfahren

Im Freistellungsverfahren entstehen Haftungsrisiken, die Architekt:innen unangemessen belasten.

Insbesondere:

  • bei Irrtümern
  • bei formalen Fehlern
  • bei unklaren behördlichen Vorgaben

Wir fordern:

  • keine Architektenhaftung im Freistellungsverfahren
  • klare gesetzliche Regelungen, die Architekt:innen vor unverhältnismäßigen Haftungsfolgen schützen

Ein Verfahren, das auf Eigenverantwortung des Bauherrn setzt, darf nicht einseitig auf Architekt:innen zurückfallen.

Kopplungsverbot zeitgemäß reformieren

Das bestehende Kopplungsverbot entspricht nicht mehr der heutigen Praxis komplexer Bauprozesse.

Notwendig ist:

  • eine zeitgemäße Anpassung
  • klare, rechtssichere Regelungen
  • Vermeidung von Haftungsfallen durch formale Kopplungen

Das Ziel muss Rechtssicherheit sein – für Auftraggeber und Architekt:innen gleichermaßen.